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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Muldeninhalt
Der Besteller (Kunde) haftet in jedem Fall für die
korrekte Deklaration des Muldeninhaltes. Er ist in jedem
Fall verantwortlich für sämtliche Kosten der
Identifikation, Klassierung und Entsorgung falsch
deklarierter oder verschmutzter Abfälle.
Sonderabfälle müssen separat entsorgt werden.
Sonderabfälle, welche erst beim Aussortieren der Mulden
zum Vorschein kommen und somit nicht auf dem Fuhrschein
vermerkt werden konnten, werden unter Verrechnung des
vollen Entsorgungsaufwandes nachbelastet.
Über die Materialart und Menge in den Mulden entscheidet
der Chauffeur resp. die Deponiestelle endgültig.
NICHT in den Mulden deponiert werden dürfen:
Sonderabfälle wie Batterien; Chemikalien oder andere
grundwassergefährdende Stoffe; Flüssigkeiten wie Farben,
Lacke usw; explosive Materialien; Kadaver und Stoffe,
die verwesen; Beleuchtungskörper wie FL-Lampen usw.
Mengenfeststellung
Das Materialvolumen in m3 basiert auf der Feststellung
durch den Fahrer beim Abtransport der Mulde. Für die
Entsorgung nach dem Gewicht in Tonnen gilt die
Nettoliefermenge laut Waagschein der Annahmestelle.
Überladen / Überfüllen
Der Inhalt wird nach der vorhandenen Kubatur verrechnet.
Basis bildet die Normkubatur der Mulden. Ist die Mulde
offensichtlich überladen, werden die Mehrkubik sowie die
Kosten für den Mehraufwand verrechnet.
Unsachgemässe Behandlung
Der Besteller (Kunde) haftet vollumfänglich für Schäden,
die wegen unsachgemässer Behandlung der Behälter
entstehen. Dies gilt unter anderem für:
- Schäden,
die durch das Umher schieben
der Mulden mit Baumaschinen entstehen,
insbesondere durch Bagger oder Radlader;
- Schäden,
die durch das Verbrennen von Material in Mulden oder in
deren unmittelbarer Nähe entstehen;
-
Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige
Materialien.
Zufahrt zur Baustelle
Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers
(Kunde) auf privaten Grundstücken oder innerhalb von
Baustellen verursacht werden, gehen zu Lasten des
Bestellers.
Bei beengten Baustellenzufahrten ist der Besteller
verpflichtet, den Fahrer frühzeitig und korrekt
einzuweisen, und wenn nötig eine Hilfsperson zu stellen.
Der Besteller (Kunde) ist verantwortlich, dass die
Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von
Mulden ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden. Er ist
verpflichtet, allenfalls den Untergrund mit geeigneten
Massnahmen (Bretterunterlage) zu schützen. Im
Unterlassungsfalle haftet der Besteller für Belags- oder
Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder
-aufnahmearbeiten.
Standortsicherung
Das Sichern (u.a. Signalisieren), das Beleuchten und
Abdecken der Behälter ist ausschliesslich Sache des
Bestellers (Kunde). Für Schäden, die durch ungenügende
Sicherung der Mulden entstehen, lehnt die Rogenmoser
Transporte AG jegliche Haftung ab.
Bewilligungen
Das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung der
Mulden auf öffentlichem Grund ist, wenn nötig, Sache des
Bestellers.
Verstellen von Mulden
Das Verstellen von Mulden wird nach Aufwand verrechnet.
Frachtführerhaftpflicht
Bei der Ausführung von Transporten haften wir nur für
Verlust und Beschädigung des Transportgutes – vor allem
bei Maschinentransporten – welche nachweisbar durch
grobe Fahrlässigkeit unseres Personals verursacht worden
sind. Auf Wunsch und gegen Verrechnung der Prämie kann
eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das
Geschäftsdomizil. Für die Beurteilung von Streitigkeiten
sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Schlussbestimmungen
Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde
unsere Geschäfts- und Lieferbestimmungen, sofern nicht
schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Zahlungskonditionen
30 Tage netto, Verzugszins 5%
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